1. Vertragspartner
Vertragspartner werden die im Mietvertrag unter der Rubrik Mieter eingetragenen Personen und Gesellschaften.
2. Übernahme des Fahrzeuges
Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand. Sind Schäden am Fahrzeug vorhanden, sind diese auf einem gesonderten Zustandsbericht bei Übernahme des Fahrzeuges zu vermerken. Für Schäden, die nicht bei der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter beanstandet werden, haftet der Mieter selbst, es sei denn, er weist nach, dass die Schäden bereits bei Übernahme des Fahrzeuges vorhanden waren. Die ungenaue Bezeichnung von vorhandenen Schäden bei Übernahme des Fahrzeuges geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter bestätigt, dass er das Mietfahrzeug mit Kfz-Schein, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck, Verbandskasten, Fotoapparat sowie Kreide übernommen hat.
3. Berechtigte Fahrer
3.1 Das Mietfahrzeug darf nur von den in dem Mietvertrag benannten Mietern und berechtigten Fahrern gefahren werden. Bei Privatanmietungen darf das Fahrzeug auch vom Ehepartner des Mieters mit Zustimmung des Vermieters gefahren werden. Bei Firmen darf das Fahrzeug auch von Festangestellten Mitarbeitern der anmietenden Firma gefahren werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) der nicht im Mietvertrag eingetragenen berechtigten Fahrer dem Vermieter mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, mindestens 21 Jahre alt sind und mindestens eine 1-jährige Fahrpraxis aufweisen und dem Fahrer vor Übergabe des Fahrzeuges die MVB zur Kenntnis zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten.
4. Mietpreis / Zahlungsbedingungen
4.1 Der Mietpreis wird bei Anmietung des Mietfahrzeuges konkret vereinbart und auf der Vorderseite des Mietvertrages eingetragen. Dabei genügt der schriftliche Hinweis auf die zum Zeitpunkt des Mietvertrags- Abschlusses gültigen Tarife der NKS, die bei Anmietung des Fahrzeuges ausliegen.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Anmietung des Fahrzeuges an den Vermieter den vertraglich vereinbarten Mietpreis sowie die vertraglich vereinbarte Kaution sofort zu bezahlen. Sämtliche Forderungen des Vermieters sind, soweit sie nicht bei Anmietung bezahlt wurden, spätestens bei Rückgabe des Mietfahrzeuges fällig. Dies schließt die Abrechnung des bei der Rückgabe gegebenenfalls fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungskosten (gesamt 1,98 € pro Liter Kraftstoff), die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadenfall sowie Forderungen gem. Ziffer 5 der MVB ein. Die vom Mieter gezahlte Kaution darf der Vermieter auf seine Forderungen verrechnen. Zahlt der Mieter im Schadensfall eine Selbstbeteiligung, bedeutet dies nicht, dass der Vermieter auf weitergehende Forderungen wegen Nichteintretens der Haftungsreduzierung verzichtet.
4.3 Soweit Forderungen aus dem Mietvertragsverhältnis mit Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietkorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich entsprechender Abschleppkosten.
4.4 Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vertraglich vereinbarten Tarif. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges berechnet. Bei Anmietung eines Fahrzeuges nach dem Unfallersatzwagentarif der NKS ist der bei Rückgabe fällige Mietpreis frühestens vier Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen, wenn der Mieter seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer sicherungshalber an die NKS abtritt.
4.5 Mehrere Mieter haften für die Forderungen aus diesem Mietvertrag gesamtschuldnerisch.
4.6 Soweit der Mieter den Mietpreis nach Fälligkeit nicht entrichtet, ist seitens des Mieters pro Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € zu bezahlen. Darüber hinaus ist die fällige Forderung mit 12 % p. a. zu verzinsen.
4.7 Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet auch bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeuges mit dessen vereinbarten Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, 20 % des vereinbarten Mietpreises für den Zeitraum bis zum vereinbarten Vertragsende zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Schaden nach.
4.8 Erfolgt die Anmietung nach einem Tarif, der pro Tag berechnet wird, ist der Tagestarif pro angefangene 24 Stunden zu entrichten.
5. Rückgabe des Fahrzeuges / Pflichten des Mieters
Das Fahrzeug ist zu dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt am vertraglich vereinbarten Ort zurückzugeben, wenn nicht spätestens 24 Stunden vor Ablauf des Rückgabetermins ein neuer Rückgabetermin nachweislich vereinbart wurde. Das Fahrzeug ist im vollbetankten Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der Geschäftszeiten, die dem Mieter bekannt sind, zurückzugeben. Wird das Mietfahrzeug außerhalb der regulären Geschäftszeiten entgegen den vertraglichen Verpflichtungen an den Vermieter durch Abstellen des Fahrzeuges zurückgegeben, trägt der Mieter das Risiko der Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte bis zum Beginn der regelmäßigen Geschäftszeit des Vermieters. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet der zuvor genannten Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung in Höhe von einer Tagesmiete des Standardtarifes pro Tag zu zahlen. Bei einer Überschreitung von mehr als 59 Minuten und weniger als einem Tag ist eine Tagesmiete in Höhe des Standardtarifes pro Tag zu bezahlen. Dem Mieter obliegt der Nachweis, dass dem Vermieter ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Pflichten des Mieters
6.1 Bei einem Schadensfall/Verkehrsunfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet dafür zu sorgen, dass nach Absicherung der Unfallstelle/Schadensort und der Leistung von Erster Hilfe alle zur Beweissicherung und Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet: sofort die Polizei zu benachrichtigen und den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat; die Unfallendstellung der Fahrzeuge mit dem im Fahrzeug befindlichen Fotoapparat zu fotografieren und durch Kreidestriche auf der Straße anzuzeichnen, wenn die Polizei die Anordnung erteilt, die Unfallstelle zu beräumen und vorher keine eigenen Fotos von der Unfallendstellung der Fahrzeuge gefertigt hat; die Namen und Anschriften von Unfallzeugen und Unfallbeteiligten sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren; für die NKS kein Schuldanerkenntnis weder mündlich noch schriftlich abzugeben; keine Abschlepp- und Reparaturfirmen zu beauftragen; den Vermieter unverzüglich telefonisch unter einer der auf dem Mietvertrag genannten Telefonnummern zu verständigen und dabei die weitere Verfahrensweise telefonisch abzustimmen; sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen; den Schaden nach der telefonischen Meldung unverzüglich an den Vermieter persönlich vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles durch den Vermieter oder dessen beauftragte Rechtsanwälte jegliche Unterstützung zu leisten. Bei einem Unfall mit dem Fahrzeug – auch ohne Beteiligung Dritter – muss der Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigen.
6.2 Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder Zubehör oder Einbruch in das Fahrzeug ist dies sofort der zuständigen Polizeidienststelle und dem Vermieter mitzuteilen. Soweit Zeugen für das Abstellen des Fahrzeuges vorhanden sind, sind diese sowohl der Polizei als auch dem Vermieter umgehend zu benennen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und –papiere unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
6.3 Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken sowie die ständige Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten.
6.4 Das Fahrzeug darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Testzwecken und zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen zu benutzen. Dem Mieter ist auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind, untersagt.
6.5 Der Mieter ist verpflichtet, die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeuges herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten etc.) Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde die Anhörung des Vermieters, hat der Mieter an den Vermieter in jedem Falle eine Aufwandspauschale in Höhe von 15,00 zu bezahlen, es sei denn er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.
6.6 Der Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenen Schäden in vollem Umfang. Derartige Schäden unterfallen nicht der Haftungsreduzierung gem. Punkt 7.2 der MVB. Bei technischen Mängeln ist der Vermieter unverzüglich zu informieren und nach Abstimmung mit ihm die nächst gelegene Werkstatt aufzusuchen. Für Reparaturkosten, die auf Veranlassung des Mieters ohne Einverständnis des Vermieters entstanden sind, haftet der Mieter selbst.
6.7 Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz und in die EU-Länder, soweit der geografische Bereich Europa nicht verlassen wird.
7. Haftung des Mieters / Haftungsreduzierung
7.1 Ohne Haftungsreduzierung des Mieters haftet der Mieter für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und dem Zubehör entstehen. Insbesondere haftet er für die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden; Bergungs- und Rückführungskosten; Gutachterkosten; Wertminderung; Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für eine angemessene Reparaturdauer; bei Totalschaden für eine angemessene Wiederbeschaffungsdauer von min. 14 Tagen; sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung und Schadensregulierung, inkl. Rechtsanwaltskosten; Der Vermieter ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75 % des Tagespauschalpreises im Normaltarif geltend zu machen, es sei denn, der Mieter weist ein tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach.
7.2 Der Mieter kann seine Haftung durch Ausübung der Option Haftungsreduzierung auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzen.
7.3 Die Haftungsreduzierung nach Ziffer 7.2 tritt nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in Ziffer 6. und Ziffer 3. genannten Bestimmungen verletzt. Dies betrifft darüber hinaus Fälle, in denen der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
7.4 Des Weiteren haftet der Mieter trotz Abschluss einer Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, die auf die Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder –breiten, auf unsachgemäßes Be- und Entladen und eine nicht ordnungsgemäße Befestigung des Ladegutes zurückzuführen sind. Des Weiteren haftet der Mieter trotz Abschluss einer Haftungsreduzierung für Schäden an einem Cabriolet, die auf das Abstellen mit geöffnetem Verdeck zurückzuführen sind, insbesondere auch im Falle des Diebstahls.
7.5 Bei Schäden, die im Regelfall unter die Teilkaskoversicherung einer inländischen Versicherung fallen, z. B. Glasbruch und Wildunfallschäden, wird ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung gehaftet.
7.6 Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.
7.7 Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen oder üblichen Mindestdeckungssummen. Eine Vollkaskoversicherung besteht für das Fahrzeug nicht.
8. Haftung und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter gewährleistet während der Mietzeit den zum vertraglichen Zweck vorausgesetzten Gebrauch des Fahrzeuges. Reparaturkosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter nicht gemäß der vorstehenden MVB dafür haftet. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder dem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht.
9. Nebenabreden / Nichtigkeit / Datenschutz
Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten, die zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, einverstanden. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder teilweise nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages. Diese Bestimmungen werden im Falle der Nichtigkeit durch solche, die dem Vertragszweck entsprechen, ersetzt.
10. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Dresden vereinbart, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person ist der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.